Spenden oder Schenken
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Auszug aus dem Artikel „Spenden“ auf Wikipedia
Spenden im Zivilrecht
Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des § 516 Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. Ein Spendenvertrag ist nach § 518 BGB nur rechtswirksam, wenn das Versprechen der Schenkung notariell beurkundet wird (§ 518 BGB Abs. 1 BGB) oder das Versprochene übereignet wurde (§ 518 BGB Abs. 2; siehe Schenkungsvertrag). Ist die Spende mit einer Zweckbindung verbunden, handelt es sich um eine so genannte Auflagenschenkung nach § 525 BGB, bei der der Schenker die Erfüllung seiner Auflage verlangen kann. Verwendet der Empfänger die erhaltene Spende nicht vereinbarungsgemäß, kann der Spender seine finanzielle Zuwendung zurückfordern. Die Auflagenschenkung liegt nicht vor bei anonymen Spendenaktionen wie etwa mit der Spendendose. Dann handelt es sich um eine bloße Zweckschenkung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB, die bei zweckfremder Verwendung rückzahlbar ist.[10] Das Spendenrecht des BGB wird häufig durch das öffentliche Recht der Straßensammlung überlagert.
Auszüge aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
- (weggefallen)
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 4, 7, 14 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
weitere Links
- Auf der Seite steuerklassen.com gibt es einen Schenkungssteuerrechner.
- Auf notar.de finden Sie einen Notar in Ihre Nähe, der Sie bei der rechtssicheren Umsetzung einer Schenkung zur Seite steht.